Unterschied Abschiebung, Zurückweisung und Zurückschiebung

Abschiebung ist die erzwungene Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht, § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • die Abschiebung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, durch die eine vollziehbare Ausreisepflicht vollstreckt wird
  • grundsätzlich erfolgt vor dieser Vollstreckung eine vorherige Androhung mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise

Zurückweisung liegt vor, wenn eine Person, welche nach Deutschland einzureisen versucht, an der Grenze abgewiesen wird:

  • erfolgt zum Beispiel in den Fällen, in denen Hinweise vorliegen, dass das jeweilige Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist
  • sie ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten (§ 15 I AufenthG) oder unerwünschten (§ 15 II, III AufenthG) Einreise

Zurückschiebung – eine Person reist unerlaubt, etwa ohne Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre nach Deutschland, dann kann sie zurückgeschoben werden, vgl. § 57 AufenthG:

  • sie ist eine Eilmaßnahme, die keine Verfügung voraussetzt
  • sie ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen unerlaubt eingereisten Ausländer (§ 57 I AufenthG) oder gegen einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der (nach Ausreise/-versuch) von einem anderen Staat nach Deutschland rückgeführt oder zurückgewiesen wird (§ 57 II AufenthG).
  • sie löst eine zunächst unbefristete Wiedereinreisesperre aus (§ 11 I S. 1 AufenthG).
  • sie ist nur zulässig, wenn ein Ausländer illegal eingereist ist und innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise aufgegriffen wird
  • ggf. können im Einzelfall Fingerabdrücke, etc. zur Sicherung der Identität des Ausländers erfolgen