Abschiebung ist die erzwungene Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht, § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
- die Abschiebung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, durch die eine vollziehbare Ausreisepflicht vollstreckt wird
- grundsätzlich erfolgt vor dieser Vollstreckung eine vorherige Androhung mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise
Zurückweisung liegt vor, wenn eine Person, welche nach Deutschland einzureisen versucht, an der Grenze abgewiesen wird:
- erfolgt zum Beispiel in den Fällen, in denen Hinweise vorliegen, dass das jeweilige Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist
- sie ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten (§ 15 I AufenthG) oder unerwünschten (§ 15 II, III AufenthG) Einreise
Zurückschiebung – eine Person reist unerlaubt, etwa ohne Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre nach Deutschland, dann kann sie zurückgeschoben werden, vgl. § 57 AufenthG:
- sie ist eine Eilmaßnahme, die keine Verfügung voraussetzt
- sie ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen unerlaubt eingereisten Ausländer (§ 57 I AufenthG) oder gegen einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der (nach Ausreise/-versuch) von einem anderen Staat nach Deutschland rückgeführt oder zurückgewiesen wird (§ 57 II AufenthG).
- sie löst eine zunächst unbefristete Wiedereinreisesperre aus (§ 11 I S. 1 AufenthG).
- sie ist nur zulässig, wenn ein Ausländer illegal eingereist ist und innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise aufgegriffen wird
- ggf. können im Einzelfall Fingerabdrücke, etc. zur Sicherung der Identität des Ausländers erfolgen