Formen des Aufenthaltsstatus

Zu den befristeten Aufenthaltstiteln zählt man

  • das Visum (§ 6 AufenthG),
  • die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) und
  • die Blaue Karte EU (§ 18b II AufenthG). 

Das Visum ist die Bestätigung eines Landes, dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt erlaubt sind. Das Visum für die Einreise nach Deutschland wird von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt. Es ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einreise von Nicht-EU-Bürgern. Zu unterscheiden sind zwei Arten von Visa: 

  • Für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder die Durchreise durch das Schengen-Gebiet kann nach den Bestimmungen des Visakodex ein Schengen-Visum nach § 6 I Nr. 1 AufenthG erforderlich
  • Für längerfristige Aufenthalte ist gem. § 6 III AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet von Nöten. 

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG wird von der Ausländerbehörde ausgestellt und berechtigt zum längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland und muss unabhängig davon, ob die Einreise ein Visum erfordert, vorliegen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 AufenthG befristet und wird zu den im AufenthG genannten Zwecken erteilt. Zu diesen Zwecken zählen vor allem

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) sowie
  • Aufenthalt aus familiären Gründen, § 27-36 AufenthG (vor allem relevant i.R.d. Familiennachzuges und nach der Heirat mit einem Deutschen).

Die Blaue Karte EU ist ein auf höchstens vier Jahre befristeter Aufenthaltstitel, der darauf abzielt, ein Aufenthaltsrecht, welcher speziell für die Zuwanderung hochqualifizierter Nicht-EU-Bürger geschaffen wurde. Die Blaue Karte EU ermöglicht es, Personen, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, mit akademischer Ausbildung, eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Dazu muss ihnen eine Arbeitsstelle in Deutschland angeboten worden sein, bei der die Betroffenen ein bestimmtes Mindestgehalt erhalten.

Inhaber einer Blauen Karte EU haben nach 33 Monaten einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sofern sie in diesem Zeitraum entsprechend qualifiziert beschäftigt waren und entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Diese Frist kann bei Nachweis guter Deutschkenntnisse auf 21 Monate verkürzt werden.

Zu den unbefristeten Aufenthaltstiteln gehören

  • die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG).

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher der Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland dient und zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt. Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis ist sie nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Ausländer seit mindestens fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • er über ausreichend Wohnraum verfügt,
  • im Wesentlichen straffrei geblieben ist,
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen leistet,
  • über ausreichend deutschen Kenntnisse sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • keine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

Ferner bestehen auch andere Möglichkeiten, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten:

  • als Absolvent*in in einer deutschen Hochschule, § 18b AufenthG
  • als Inhaber*in einer Blauen Karte EU
  • bei erfolgreicher selbstständiger Tätigkeit
  • für Familienangehörige von Deutschen

Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge können unter geringeren Voraussetzungen nach fünf Jahren und bei besonderer Integrationsleistung nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis erlangen.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU nach § 9a AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher ein Nicht-EU-Bürger, welche sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, erhalten können. Sie wird erteilt, wenn

  • der Ausländer seit mindestens fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • Wohnraum zu Verfügung steht,
  • er ausreichend Kenntnisse über die deutsche Sprache (B1) sowie über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • grundsätzlich keine Gründe der Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

Anders als die Niederlassungserlaubnis berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union, indem sie in den anderen Mitgliedsstaaten ein Recht auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels verleiht.