Dublin-Überstellung

Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedsstaat.

Liegen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vor, wird die Akte zur Einleitung des Dublin-Verfahrens an das jeweils örtlich zuständige Dublinzentrum des Bundesamtes abgegeben.

Ergibt die Prüfung durch das Dublinzentrum, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sein könnte, wird ein sog. Übernahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Stimmt der Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen zu, stellt das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrages fest und ordnet die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an.

Grundsätzlich erfolgt die Überstellung innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung des Mitgliedstaates.

Der konkrete Vollzug der Überstellung obliegt den Ausländerbehörden und der Bundespolizei.

Die Überstellungsfrist kann sich verlängern auf:

  • 12 Monate Überstellungsfrist, wenn sich die betroffene Person in Haft befindet und
  • 18 Monate Überstellungsfrist, wenn die betroffene Person flüchtig ist.

Die betroffene Person kann gegen die Entscheidung der Überstellung Klage erheben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen.

Vor einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ist eine Überstellung in den Mitgliedstaat nicht zulässig. Die Überstellungsfrist ist bis zu der Entscheidung über diesen Antrag unterbrochen.

Die Folge für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist stattfindet, kann sein, dass die Zuständigkeit der Prüfung des Asylantrags auf Deutschland übergeht.