Ein Asylantrag im Sinne des Asylersuchens liegt bereits vor, wenn eine geflüchtete Person erkennbar gegenüber einer deutschen Behörde mündlich den Willen äußert, dass sie Schutz vor Verfolgung oder vor Gefahren im Herkunftsstaat sucht, § 13 Asylgesetz (AsylG). Ab diesem Moment fällt die Person unter den Schutz des Art. 16a I GG sowie der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der Asylsuchende muss persönlich beim „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (kurz: BAMF) Asyl beantragen. Ein solches BAMF Büro findet sich in jeder Erstaufnahme-Einrichtung. Dort schreibt ein Beamter persönliche Informationen des Asylsuchenden auf:
- Geburtsurkunde, Pass; Reiseunterlagen oder Beweise für die Fluchtgründe, etwa Fotos
- man nimmt dessen Fingerabdrücke,
- Ankunftsnachweis; Wohnort; Schul- oder Ausbildung; Sprachkenntnisse; Reiseweg
- halten sich bereits Familienangehörige in Deutschland auf (wenn ja, wo und sind/waren sie auch in einem Asylverfahren)
Dadurch erfolgt eine Überprüfung, ob diese Person schon einmal in Deutschland oder in einem anderen Land in der Europäischen Union um Asyl gebeten hat.
Jeder Mensch darf nur in einem Land der Europäischen Union um Asyl bitten.
Wenn alle Informationen stimmen, ist der Asylsuchende ein Asylbewerber und die BAMF muss in einem Verfahren entscheiden, ob es der Bitte zustimmt oder sie ablehnt.
Ist der Asylsuchende
- Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt,
- Opfer von Folter oder Menschenhandel,
- ein traumatisierter Mensch oder
- ein unbegleiteter Minderjähriger,
stehen diesen bei der späteren Anhörung im Asylverfahren speziell geschulte Mitarbeitende zur Seite. Dies sollte am besten direkt bei der Antragstellung mitgeteilt werden.