Ablehnung des Asylantrags

Wenn der Asylantrag abgelehnt sowie man zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und einem gleichzeitig die Abschiebung angedroht wird, besteht dennoch die Möglichkeit dagegen vorzugehen. Es besteht das Recht, die behördliche Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

In der Regel kann gegen die Ablehnung eine sog. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage hat in solchen Fällen keine aufschiebende Wirkung, weshalb zusätzlich noch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden muss. Die Frist für eine solche Klage beläuft sich auf ein bis zwei Wochen, je nachdem aus welchen Gründen der Asylantrag abgelehnt wurde. Auf eine eine Woche beläuft sich die Frist zur Klageerhebung und Antragstellung, wenn der Asylantrag „als unzulässig abgelehnt“ wird.

Der Asylantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, dann liegt die Frist zur Klageerhebung bei einer Woche. Innerhalb dieser Frist muss auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, denn auch hier hat die zu erhebende Klage keine aufschiebende Wirkung

Nach Erhebung der Klage samt Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist der Betroffene zunächst vor einer Abschiebung sicher. Jedoch werden Betroffene weiter als Asylbewerber behandelt, Ausreisefristen werden nicht in Gang gesetzt und eine Abschiebehaft ist während des Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen.

Wird das Gerichtsverfahren jedoch negativ beendet und rechtskräftig, wird der Betroffene aufgefordert, Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Infolgedessen erlischt die Aufenthaltsgestattung, was wiederum auch der Ausländerbehörde mitzuteilen ist.