Bei Asylanträgen prüft das BAMF auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid.
Asyl – Asylberechtigt und damit politisch verfolgt sind die Personen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenverletzung ausgesetzt sein würden, aufgrund ihrer
- Rasse (angelegt an den Begriff „Rasse“ in der Genfer Flüchtlingskonvention)
- Nationalität
- politischen Überzeugung
- religiösen Grundentscheidung oder
- ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (z.B. eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),
ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz der Verfolgung zu haben.
Staatliche Maßnahmen stellen erst dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn
- es gezielte Rechtsgutsverletzung sind,
- ihrer Intensität darauf gerichtet ist, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen und
- die Maßnahmen so schwerwiegend sind, dass sie die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bürger des Staates allgemein hinnehmen müssen.
Nach Art. 16a GG sind Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.
Flüchtlingsschutz, § 3 AsylG – greift auch bei der Verfolgung nichtstaatlicher Akteure ein. Nach der Genfer Flüchtlingskonferenz gelten Menschen als Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer
- Rasse
- Nationalität
- politischen Überzeugung
- Religion oder
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb ihres Herkunftslandes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder als Staatenlose außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden. Dies gilt auch, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.
Subsidiärer Schutz, § 4 AsylG – gilt für Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ein solcher ist gegeben, bei
- Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegt.
Abschiebungsverbot, § 60 V, VII AufenthG – Schutzsuchende dürfen nicht zurückgeführt werden, wenn
- die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, § 60 V AufenthG), z.B. im Falle von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, darf nicht abgeschoben werden oder
- dort eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 VII AufenthG), insb. auch medizinische Abschiebungshindernisse werden umfasst, wenn z.B. nach der Rückkehr eine bei Nichtbehandlung lebensgefährliche Krankheit im Heimatland nicht weiter behandelt werden kann