Abschiebung stellt die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsbeendigung) dar. Unter Anwendung polizeilicher Zwangsmittel wird der ausreisepflichtige Ausländer aus dem Land gebracht.
Zunächst wird der Ausländer vom BAMF aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig aus Deutschland auszureisen. Die Folge einer freiwilligen Ausreise wäre, dass keine wiedereinreisesperre verhängt wird und Gelder für den Rückflug gewährt werden.
Nach Ablauf der gesetzten Frist stellt die Ausländerbehörde fest, dass sich der Betroffene noch in Deutschland aufhält.
Danach trifft die Ausländerbehörde die Abschiebungsanordnung und schickt die Akten des Betroffenen zur Zentralen Abschiebestelle (ZAS) des jeweiligen Bundeslandes.
Die ZAS steuert die Abschiebung und bucht entsprechende Flüge für die Abschiebung.
Ist das Organisatorische erledigt, werden Ausländerbehörde, Landespolizei und Bundespolizei über die Details der beabsichtigten Abschiebung informiert.
Eine Mitteilung an den Betroffenen über den Abschiebetermin erfolgt in der Regel zwei bis drei Tage vor der Abschiebung (diese Mitteilung ist mittlerweile entfallen).
Die Durchführung der Abschiebung durch die Landespolizei wird in den frühen Morgenstunden durchgeführt. In dieser Phase wird der Betroffene von der Polizei abgeholt und zum Flughafen gebracht.
Am Flughafen wird der Betroffene von der Bundespolizei in das Flugzeug gebracht.
Anschließend wird in den Pässen der Betroffenen der Begriff „abgeschoben“ eingestempelt.
Durch die Abschiebung wird einer Wiedereinreisesperre verhängt. Die Länge dieser Sperre liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Während dieser Sperre darf der Betroffene Deutschland nicht betreten. Die Frist beginnt mit der Ausreise zu laufen.