Abschiebung

Die Abschiebung meint die Vollstreckung der Ausreisepflicht. 

Bevor es überhaupt zu einer Abschiebung kommen kann, müssen Menschen in Deutschland Asyl beantragen, weil diese in ihrer Heimat nicht mehr sicher sind. Flüchtlinge, die jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen, sind zur Ausreise verpflichtet. Dieser sollten sie freiwillig nachkommen. 

Nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird ein Mensch abgeschoben, wenn

  • die Ausreisepflicht vollziehbar ist, 
  • eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und
  • die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich scheint. 

Jedoch ist auch zu beachten, dass eine Abschiebung nicht gegen Verbote aus § 60 AufenthG erfolgen darf. Darunter fällt zum Beispiel der Fall, wenn dem Abzuschiebenden in dem entsprechenden Land Folter, die Todesstrafe oder politische Verfolgung droht. 

Die Abschiebung erfolgt in der Umsetzung durch die Polizei, welche die Menschen zum Flughafen bringt. Unter den Voraussetzungen des § 62 AufenthG kann zur Sicherung der Abschiebung auch eine Abschiebungshaft angeordnet werden.

Die allgemeine Zuständigkeit für die Abschiebung von Menschen ohne Aufenthaltstitel liegt bei mehreren Behörden. SO sind die Ausländerbehörden der einzelnen Bundesländer für die Abschiebungsanordnung und die Durchführung zuständig. Im Rahmen der Vollzugshilfe kann wiederum die Polizei herangezogen werden, sofern Widerstand bei Abschiebung selbst droht. Nach § 71 Abs.3 Nr.1 AufenthG liegt die Zuständigkeit der eigentlichen Rückführung jedoch der Bundespolizei. 

Nach § 60a AufenthG ist auch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) möglich, wenn

  • völkerrechtlicher oder humanitäre Gründe vorliegen (Abs. 1),
  • tatsächliche oder rechtliche Gründe eine Abschiebung unmöglich macht und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Abs. 2)
  • Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Rechtsvorschrift zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Abs. 2a),
  • ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 besitzt, minderjährig ist (Abs. 2b) und 
  • einer Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstehen und dies durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird (Abs. 2c).

Die Aufschiebung hat zur Folge, dass ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot für die abzuschiebende Person entsteht. 

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 10.800 Personen abgeschoben. Laut Statistik kamen die meisten aus Afghanistan, dem Irak und Serbien kamen und dorthin auch wieder zurückgeführt wurden. 

Diese Seite soll Ihnen in Grundzügen die Abschiebung erklären, vor allem aber den Ablauf und die rechtlichen Grundlagen darlegen.